Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

Stand: März 2023

Die folgenden AAB gelten für Verträge zwischen zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen Befugten, hier der Deutschmann & Partner mit beschränkter Berufshaftung Steuerberater – im Nachfolgenden auch „Deutschmann & Partner“ genannt – und ihrem Auftraggeber – im Nachfolgenden auch „Mandant“ genannt –, sowie für Ansprüche Dritter aus dem Steuerberatungsvertrag, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

  1. Umfang und Ausführung des Auftrags

    1. Für den Umfang der von Deutschmann & Partner zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) ausgeführt.

    2. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

    3. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist Deutschmann & Partner nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

    4. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Deutschmann & Partner übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Deutschmann & Partner wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit Deutschmann & Partner offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist Deutschmann & Partner verpflichtet, darauf hinzuweisen.

    5. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist Deutschmann & Partner im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

  2. Verschwiegenheitspflicht

    1. Deutschmann & Partner ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die Deutschmann & Partner im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet Deutschmann & Partner von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter von Deutschmann & Partner.

    2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen von Deutschmann & Partner erforderlich ist. Deutschmann & Partner ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als Deutschmann & Partner nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

    3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

    4. Deutschmann & Partner ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei von Deutschmann & Partner erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von Deutschmann & Partner angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  3. Mitwirkung Dritter

Deutschmann & Partner ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere datenverarbeitende Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z. B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Deutschmann & Partner ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen.

3a. Elektronische Kommunikation, Datenschutz

  1. Deutschmann & Partner ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

  2. Deutschmann & Partner ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach Ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat Deutschmann & Partner dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.

  3. Soweit der Auftraggeber mit Deutschmann & Partner die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren von Deutschmann & Partner (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

  1. Mängelbeseitigung

    1. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Deutschmann & Partner ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch Deutschmann & Partner abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird.

    2. Beseitigt Deutschmann & Partner die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt Deutschmann & Partner die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten von Deutschmann & Partner die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

    3. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können von Deutschmann & Partner jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf Deutschmann & Partner Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen von Deutschmann & Partner den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  2. Haftung

    1. Die Haftung von Deutschmann & Partner und deren Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 4.000.000,00 € (in Worten: vier Millionen €) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit von Deutschmann & Partner für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät/Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät/Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät/Partnerschaft eintretende Sozien/Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders geregelt – unberührt.

    2. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

  3. Pflichten des Auftraggebers; unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

    1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er Deutschmann & Partner unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass Deutschmann & Partner eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von Deutschmann & Partner zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

    2. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit von Deutschmann & Partner oder deren Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

    3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse von Deutschmann & Partner nur mit deren Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

    4. Setzt Deutschmann & Partner beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen von Deutschmann & Partner zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, die Programme nur in dem von Deutschmann & Partner vorgeschriebenen Umfang zu nutzen, und er ist auch nur in dem Umfang zur Nutzung berechtigt. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Deutschmann & Partner bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch Deutschmann & Partner entgegensteht.

    5. Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Ziff. 6 Abs. 1 bis 4 oder anderweitig obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von Deutschmann & Partner angebotenen Leistung in Verzug, so ist Deutschmann & Partner berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Ziff. 9 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch von Deutschmann & Partner auf Ersatz der durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Deutschmann & Partner von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

  4. Urheberrechtsschutz

Die Leistungen von Deutschmann & Partner stellen deren geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung von Deutschmann & Partner in Textform zulässig.

  1. Vergütung, Vorschuss und Aufrechnung

    1. Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) von Deutschmann & Partner für deren Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko von Deutschmann & Partner stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV).

    2. Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, anderenfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB).

    3. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch von Deutschmann & Partner ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    4. Für bereits entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen kann Deutschmann & Partner einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann Deutschmann & Partner nach vorheriger Ankündigung die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Deutschmann & Partner ist verpflichtet, die Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

  2. Beendigung des Vertrags

    1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

    2. Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Deutschmann & Partner und dem Auftraggeber auszuhandeln ist.

    3. Bei Kündigung des Vertrags durch Deutschmann & Partner sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch Deutschmann & Partner vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf).

    4. Deutschmann & Partner ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was Deutschmann & Partner zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was Deutschmann & Partner aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist Deutschmann & Partner verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

    5. Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber Deutschmann & Partner die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen.

    6. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen bei Deutschmann & Partner abzuholen.

    7. Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch von Deutschmann & Partner nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  3. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf Arbeitsergebnisse und Unterlagen

    1. Deutschmann & Partner hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn Deutschmann & Partner den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

    2. Handakten i.S.v. Abs. 1 sind nur Dokumente, die Deutschmann & Partner aus Anlass der beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber die Korrespondenz zwischen Deutschmann & Partner und seinem Auftraggeber sowie Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG n. F.).

    3. Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens aber nach Beendigung des Auftrags, hat Deutschmann & Partner dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Deutschmann & Partner kann von Unterlagen, die Deutschmann & Partner an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten oder dies im Wege der elektronischen Datenverarbeitung vornehmen.

    4. Deutschmann & Partner kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis Deutschmann & Partner wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 3 StBerG n. F.).

  4. Sonstiges/Gerichtsstand

    1. Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, soweit er nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ansonsten die berufliche Niederlassung von Deutschmann & Partner. Deutschmann & Partner ist nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§§ 36, 37 VSBG).

    2. Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung von Deutschmann & Partner , wenn der Mandant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist Deutschmann & Partner berechtigt, den Mandanten an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

  5. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.